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Steigen die Temperaturen im Sommer auf über 30 Grad, wird es in vielen Wohnungen schnell unerträglich – besonders im Dachgeschoss.
Doch wann muss der Vermieter etwas gegen die Hitze unternehmen? Und haben Mieter bei unerträglicher Hitze Anspruch auf Mietminderung? Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick.
Hitze in der Mietwohnung: Diese Pflichten haben Vermieter
Sind die extremen Temperaturen auf einen baulichen Mangel zurückzuführen, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Vermieter. Gebäude müssen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz entsprechen. Fehlt eine ausreichende Dämmung oder weist das Gebäude andere bauliche Mängel auf, kann der Vermieter verpflichtet sein, diese zu beseitigen.
Welche Maßnahmen der Vermieter ergreift, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen. Möglich sind etwa Außenjalousien, Rollläden, Markisen oder – in bestimmten Fällen – der Einbau einer Klimaanlage. Einen generellen Anspruch auf eine bestimmte Lösung haben Mieter jedoch nicht.
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage besteht ebenfalls nicht. Hohe Temperaturen in der Wohnung gelten außerdem nicht automatisch als Mietmangel. Gerade bei Dachgeschosswohnungen müssen Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Räume im Sommer stärker aufheizen.
Hitze in der Mietwohnung: Dürfen Mieter Markisen anbringen?
Möchten Mieter selbst bauliche Veränderungen vornehmen, etwa eine Markise, Außenjalousien oder eine fest installierte Klimaanlage anbringen, benötigen sie in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Denn solche Maßnahmen verändern das Gebäude oder die Fassade und dürfen nicht ohne Genehmigung umgesetzt werden. Mobile Klimageräte oder andere nicht dauerhaft befestigte Sonnenschutzlösungen, wie Klemmjalousien, können dagegen meist ohne Genehmigung genutzt werden.
Hitze in der Mietwohnung: Wann ist eine Mietminderung möglich?
Auch wenn hohe Temperaturen in der Mietwohnung nicht automatisch als Mietmangel gelten, haben Mieter bei extremer Hitze in Ausnahmefällen dennoch Anspruch auf Mietminderung. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Wohnung aufgrund baulicher Mängel außergewöhnlich hohe Temperaturen erreicht und Mieter die Situation nicht selbst verbessern können.
Gerichte haben Mietminderungen beispielsweise anerkannt, wenn ein unzureichender sommerlicher Wärmeschutz vorlag oder Fenster sich nicht ausreichend öffnen ließen. Eine gesetzlich festgelegte Temperaturgrenze, ab der Mieter ihre Miete mindern dürfen, gibt es jedoch nicht.
Gerichte orientieren sich häufig an den Vorgaben für Arbeitsräume. Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld sollte die Raumtemperatur dort 26 Grad Celsius nicht dauerhaft überschreiten. Dieser Wert kann im Einzelfall auch als Orientierung für Wohnungen dienen, ist jedoch nicht verbindlich.
Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Einzelne heiße Tage reichen in der Regel nicht aus. Wer über einen längeren Zeitraum Temperaturen von mehr als 26 Grad in der Wohnung misst, sollte diese dokumentieren – idealerweise mit Datum, Uhrzeit und Messwerten.
Hitze in der Mietwohnung: Wer zahlt bei einem Hitzeschaden?
Springt eine Fensterscheibe durch starke Hitze oder Temperaturunterschiede, handelt es sich häufig um einen sogenannten thermischen Glasbruch. Ohne anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag trägt in der Regel der Vermieter die Kosten für den Austausch.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat – etwa durch eine unsachgemäß angebrachte Sonnenschutz- oder Wärmeschutzfolie. Schäden an Fenstern oder der Wohnung müssen Mieter ihrem Vermieter zudem unverzüglich melden.






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