Nürnberg - Kaum ein Mietvertrag kommt ohne sie aus: die Klausel zu Schönheitsreparaturen. Und doch wissen viele Mieter nicht, für welche Reparaturen sie aufkommen müssen. Was darf der Vermieter und welche Pflichten gelten? Hier finden Sie einen Überblick.
06.05.2026 08:00 Uhr

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Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, die regelt, dass sich nicht der Vermieter, sondern der Mieter um bestimmte Arbeiten in einem Haus oder einer Wohnung kümmern muss. Dabei handelt es sich um sogenannte Schönheitsreparaturen, also Arbeiten mit eher geringerem Aufwand.

Doch nicht selten sorgt die Schönheitsreparaturklausel für Diskussionsbedarf zwischen Mieter und Vermieter. Hier finden Sie einen Überblick zur Begrifflichkeit, zu Fristen sowie gesetzlichen Regelungen.

Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen in einer Wohnung, die während des laufenden Mietverhältnisses entstanden sind - und nicht etwa durch den Vormieter. Es geht dabei nicht um größere Sanierungstätigkeiten, sondern um Maler- und Tapezierarbeiten oder das Spachteln von Bohrlöchern. Das Abschleifen von Parkettböden oder Neuverlegen von Teppichböden sind keine Schönheitsreparaturen, es geht um optische Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Pflichten von Vermietern sowie Mietern sind im BGB § 535 geregelt. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache – in der Regel die Wohnung – in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.

Grundsätzlich obliegt die Durchführung von Schönheitsreparaturen dem Vermieter, in der Praxis werden sie jedoch meist an Mieterinnen und Mieter übertragen. Das ist nur dann wirksam, wenn die vertragliche Regelung den gesetzlichen Anforderungen auch standhält. Unwirksam ist eine solche Übertragung insbesondere dann, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich erfolgt ist.

Werden Schönheitsreparaturen auf Mieterinnen und Mieter übertragen, dürfen diese die Arbeiten selbst durchführen. Sie müssen jedoch fachgerecht ausgeführt werden, sodass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erhalten bleibt. Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass Schönheitsreparaturen ausschließlich durch Handwerksbetriebe durchgeführt werden dürfen, sind unzulässig.

Nicht in jedem Mietvertrag findet sich eine Klausel zu Schönheitsreparaturen. Gibt es keine wirksame vertragliche Vereinbarung, bleibt die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Vermieter.

Gibt es hingegen eine Regelung, ist sie oft mit Fristen verbunden, etwa „Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in Küchen, Bädern und Duschen nach drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen und Toiletten nach fünf Jahren und in allen anderen Nebenräumen nach sieben Jahren erforderlich.“

Falls solche starren Fristen im Mietvertrag vereinbart wurden, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen, ist die Klausel unwirksam. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall tatsächlich Renovierungsbedarf besteht.

Eine pauschale Pflicht, die Wohnung beim Auszug zu streichen, besteht für Mieterinnen und Mieter nicht. Entscheidend ist demnach vielmehr, ob wirksam vereinbart wurde, dass Schönheitsreparaturen übernommen werden, und ob tatsächlich Renovierungsbedarf besteht.

Vertragsklauseln, die eine Renovierung beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung verlangen, sind in der Regel unwirksam. Das gilt insbesondere für sogenannte Endrenovierungsklauseln.

Eine Pflicht zur Renovierung kann nur bestehen, wenn die Wohnung durch die Nutzung tatsächlich abgenutzt ist und die zugrunde liegende Vereinbarung im Mietvertrag wirksam ist.