Nürnberg - Wer in seiner Wohnung erhebliche Mängel feststellt, darf in Eigenregie die Miete kürzen. Doch welche Richtlinien gelten für eine sogenannte Mietminderung und wer entscheidet, wie hoch der Betrag ist? Hier finden Sie eine Übersicht mit allen Infos.
23.05.2026 08:00 Uhr

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Ein Silberfisch im Badezimmer, ein tropfender Wasserhahn oder Schimmel - viele Mieterinnen und Mieter kennen die kleinen und großen Probleme in der Wohnung. Wenn ein Defekt oder ein Befall jedoch einen erheblichen Mietmangel darstellt und auch über einen längeren Zeitraum nicht behoben wird, haben Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit eigenständig zu handeln.

Zum Beispiel in Form einer Mietminderung. Um wie viel Prozent die Miete gesenkt werden darf und welche Mängel eine Mietminderung rechtfertigen, erfahren Sie hier.

Sobald die Wohnqualität durch Mängel erheblich beeinträchtigt ist und der Vermieter keine Lösung finden kann oder will, darf die Miete ohne die Erlaubnis des Vermieters gesenkt werden. Eine Mietminderung ist ein Recht, das jedem Mieter gemäß § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusteht. Doch auch hier gelten Regeln.

Wichtig ist, dass die Miete erst gesenkt werden darf, wenn der Vermieter auch nachweislich (am besten schriftlich) über Mängel in Kenntnis gesetzt wurde. Eine rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich. Sinnvoll ist es auch, Mängel zu dokumentieren - etwa mit Fotos. Im besten Fall können Mieterinnen und Mieter auch nachweisen, dass Mängel nicht selbst verschuldet wurden.

Nur fair ist es, dem Vermieter eine realistische Frist einzuräumen, die es ermöglicht, Probleme zu beheben. Wird keine Lösung gefunden oder ist die Frist - oft 14 Tage - abgelaufen, können Mieterinnen und Mieter die Miete eigenständig senken. Abgezogen wird der Betrag stets von der Warmmiete. Wie hoch der Prozentsatz ist, kommt auf den Mangel an.

Für viele ist es ein absoluter Albtraum: Man sitzt in der Wohnung, genießt den Feierabend auf der Couch und sieht im Augenwinkel ein Maus vorbeiflitzen - und sie kommen oft nicht alleine. Wer eine Mäuseplage in der Wohnung hat, sollte schnellstmöglich Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, denn das ist ein ernstzunehmender Mietmangel. Dasselbe gilt für einen massiven Befall von Ungeziefer und Schädlingen wie Silberfische oder Kakerlaken. Der Mieter sollte nachweisen können, dass die Plage nicht selbst verursacht wurde, zum Beispiel durch offene Müllsäcke.

Sofern die Tiere das Wohnen erheblich beeinträchtigen, kann nach § 536 BGB eine Mietminderung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Vermieter von der Plage nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde. Um wie viel Euro die Miete gesenkt wird, hängt von der Schwere ab.

Bei einer Mäuseplage wären 10 Prozent bei normalem Befall und bis zu 20 Prozent bei erheblichem Befall denkbar - etwa, wenn die Tiere über Monate hinweg professionell bekämpft werden müssen. Ist die Wohnung nicht mehr nutzbar, sind bis zu 100 Prozent möglich. Ratten in der Wohnung gelten meist als erheblicher Mängel, die Mietminderung kann deshalb höher ausfallen.

Laute Partys, spielende Kinder oder eine Dauerbaustelle im Haus - Lärm kann krank machen und die Wohn- sowie Lebensqualität stark beeinflussen. Doch nicht jede Art von Lärm rechtfertigt automatisch eine Mietminderung. Es gibt etwa Lärm, der sozial üblich ist - dazu zählen in der Regel spielende Kinder - und der bis zu einem gewissen Ausmaß akzeptiert werden muss. Dasselbe gilt für Fluglärm, wenn man sich dazu entschieden hat, in die Nähe eines Flughafens zu ziehen. Anders sieht mit Baustellen oder wiederholter Ruhestörungen aus.

Wer davon betroffen ist, kann sich an den Vermieter wenden und das Recht auf Ruhe geltend machen. Um wie viel Euro die Warmmiete gesenkt werden sollte, ist eine Einzelfallentscheidung. Es empfiehlt sich bei einem Anwalt für Mietrecht, einem Mietverein oder der Verbraucherzentrale eine Empfehlung einzuholen.

Schimmel ist gesundheitsgefährdend und bildet sich schnell. Wer in eine neue Wohnung einzieht und bereits Sporen an den Wänden entdeckt, sollte den Befall fotografieren und dem Vermieter unverzüglich Bescheid geben. Denn es ist nur schwer nachzuweisen, dass man nicht selbst dafür verantwortlich ist. Wer falsch lüftet, kann keine Mietminderung geltend machen.

Anders sieht es bei Schimmel aus, der durch bauliche Mängel wie schlechte Dämmung oder undichte Wände verursacht wird. Hier lohnt es sich Beratung bei Mietervereinen einzuholen. Sind mehrere Räume in der Wohnung betroffen, sind bis zu 50 Prozent Mietminderung möglich. Bei einem erheblichen Befall, der die Gesundheit gefährdet, bis zu 100 Prozent.

Wer im Winter frieren muss, weil die Heizung kaputt ist, kann eine Mietminderung geltend machen. Das gilt vor allem für die Heizperiode, die meist vom 1. Oktober bis 30. April geht. Wird die Wohnung nicht mehr warm, sollte man den Vermieter schriftlich informieren und über den Defekt in Kenntnis setzen. Auch hier gilt eine Frist, innerhalb der sich der Vermieter um die Reparatur kümmern sollte. Ist diese abgelaufen, können Mieterinnen und Mieter eigenständig die Miete senken.

Die Höhe der Mietminderung hängt von Faktoren wie Jahreszeit, Außentemperatur und Dauer des Ausfalls ab. Wesentlich ist auch die die Frage, ob alle Heizkörper in der Wohnung, nur einzelne Räume oder sogar Warmwasser betroffen sind. Die Höhe der Mietminderung kann deshalb zwischen 50 und 100 Prozent variieren.

Kalte Nächte und das Fenster lässt sich nicht richtig schließen oder ist undicht? Solche Mängel treiben die Heizkosten in die Höhe und verursachen Zugluft Beeinträchtigt der Defekt den Wohnkomfort deutlich, kann dies eine Mietminderung von bis zu 10 bis 20 Prozent rechtfertigen. Eine Einschätzung durch einen Mietverein lohnt sich.