Nürnberg - Ameisen in der Küche, Motten im Vorratsschrank oder Mäuse im Keller: Ein Schädlingsbefall kann für Mieter schnell zum Problem werden. Doch wer muss für die Beseitigung der ungebetenen Gäste zahlen? Nicht immer ist der Vermieter in der Verantwortung.
09.09.2026 18:00 Uhr

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Ein Rascheln hinter der Küchenzeile, kleine Löcher in der Verpackung oder plötzlich Kotspuren im Keller: Ein Schädlingsbefall ist nicht nur lästig, sondern kann für Mieter auch teuer werden.

Denn sobald die ungebetenen Gäste dauerhaft bleiben, stellt sich die entscheidende Frage: Wer muss die Schädlinge beseitigen – und wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich muss ein Vermieter eine Wohnung in einem Zustand überlassen, in dem sie vertragsgemäß bewohnt werden kann. Dazu gehört auch, dass die Räume nicht von einem unzumutbaren Schädlingsbefall betroffen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.

Allerdings ist nicht jedes einzelne Insekt automatisch ein Mietmangel. Eine vereinzelte Ameise, ein Silberfisch, eine Motte oder eine zufällig in die Wohnung gelangte Maus müssen Mieter grundsätzlich hinnehmen. Problematisch wird es, wenn sich die Schädlinge stark vermehren und die Nutzung der Wohnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

Wer Schädlinge in der Wohnung entdeckt, sollte den Vermieter sofort informieren und den Befall möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören beispielsweise Fotos, das Datum der Entdeckung und Informationen darüber, welche Räume betroffen sind.

Reagiert der Vermieter trotz entsprechender Information und Fristsetzung nicht, kann er unter Umständen für weitere Kosten und Schäden verantwortlich werden. Das kann auch die Kosten einer Schädlingsbekämpfung betreffen, die der Mieter anschließend selbst beauftragt.

Umgekehrt sollten Mieter einen Befall nicht einfach ignorieren. Wer trotz deutlicher Anzeichen nichts unternimmt und den Vermieter beispielsweise aus Scham oder Desinteresse nicht informiert, kann dadurch weitere Schäden begünstigen. Die Folgen können sich dann auch auf das Gebäude oder andere Wohnungen ausweiten.

Bei einem größeren Befall sollten Mieter ihren Vermieter unverzüglich informieren. Die Beseitigung kann grundsätzlich nicht einfach auf den Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss prüfen, wodurch die Schädlinge in die Wohnung gelangt sind und welche Maßnahmen zur Bekämpfung erforderlich sind.

Eine wichtige Rolle spielt dabei die Ursache des Befalls. Sind beispielsweise bauliche Mängel verantwortlich, kann der Vermieter dafür zuständig sein. Risse im Mauerwerk, undichte Fenster oder andere Schwachstellen können Schädlingen den Zugang zur Wohnung ermöglichen. Auch Mäuse und Ratten können unter bestimmten Umständen über Schäden am Gebäude oder Leitungen eindringen. Ist dies der Fall muss sich der Vermieter um die Beseitigung der Schädlinge sowie der Mängel kümmern.

Nicht jeder Schädlingsbefall geht automatisch zulasten des Vermieters. Hat der Mieter den Befall selbst verursacht oder durch sein Verhalten begünstigt, kann er für die Kosten der Schädlingsbekämpfung und mögliche Folgeschäden verantwortlich sein. Grundsätzlich muss der Vermieter jedoch nachweisen, dass der Mieter den Befall tatsächlich verursacht hat.

Eine Besonderheit gilt bei sogenannten Vorratsschädlingen wie Lebensmittelmotten oder Käfern. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr zulasten des Mieters greifen. Bei anderen Schädlingen liegt die Beweispflicht grundsätzlich beim Vermieter.

Gerade Vorratsschädlinge können durch falsch oder nicht ausreichend verschlossene Lebensmittel angelockt werden. Mieter sind deshalb verpflichtet, sorgfältig mit der Wohnung umzugehen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit sich ein Schädlingsbefall nicht unnötig ausbreitet.

Ein Schädlingsbefall kann nicht nur die Wohnqualität beeinträchtigen, sondern auch das Eigentum des Mieters beschädigen. Mäuse oder andere Nagetiere können beispielsweise Möbel beschädigen, Kleidungsstücke können durch Motten unbrauchbar werden und befallene Lebensmittel müssen entsorgt werden.

Ob der Vermieter für solche Schäden aufkommen muss, hängt davon ab, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Nach § 536a Abs. 1 BGB kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Vermieter den Schädlingsbefall zu verantworten hat.

Besonders relevant ist, wenn der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags von einem früheren Schädlingsbefall wusste und den Mieter darüber nicht informiert hat. Tritt der Befall später erneut auf und werden dadurch Gegenstände des Mieters beschädigt, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Ein erheblicher Schädlingsbefall kann die Nutzung einer Mietwohnung deutlich einschränken und für Mieter nicht nur unangenehm, sondern auch finanziell relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein, wenn die Wohnung durch die Schädlinge nicht mehr wie gewohnt genutzt werden kann.

Wie hoch die Minderung ausfällt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen. Entscheidend sind unter anderem die Art und das Ausmaß des Befalls, welche Räume betroffen sind und wie stark die Wohnnutzung dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird.