Nürnberg - Wer in eine Wohngemeinschaft zieht, sollte das Mietmodell genau prüfen. Denn je nach Vertragsart unterscheiden sich Haftung, Kündigung und Verantwortung für die Mieter erheblich. Das sind die wichtigsten Vertragsformen in Wohngemeinschaften.
19.05.2026 08:00 Uhr

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In vielen Großstädten ist das Teilen von Wohnraum längst zur gängigen Praxis geworden. Vor allem aus Kostengründen entscheiden sich häufig verschiedene Personen dafür, gemeinsam eine Wohnung zu nutzen.

Wichtig dabei ist aber auch die Klärung der Vertragsverhältnisse: Schließen die Untermieter jeweils eigene Verträge mit dem Untervermieter ab oder treten alle Bewohner als Hauptmieter auf? Hier finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Mietverhältnisse:

Beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich bringen. Eine Option besteht darin, dass alle WG-Bewohner gemeinsam als Hauptmieter im Mietvertrag stehen. In dieser Konstellation tragen sämtliche Mieter gemeinsam alle Rechte und Pflichten. Anders als bei einer Untervermietung kann kein Mitbewohner einem anderen eigenständig kündigen. Entscheidungen, die das Mietverhältnis betreffen, müssen stets gemeinsam getroffen werden.

Ein wichtiger Punkt bei WG-Mietverträgen ist aber: Soll die Wohnung gekündigt werden, müssen auch alle WG-Mitglieder gemeinsam kündigen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine Person die Kündigung ausspricht. Umgekehrt gilt auch: Der Vermieter muss wichtige Schreiben – wie Kündigungen oder Nebenkostenabrechnungen – immer an alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter richten.

Der größte Nachteil dieser Mietform liegt in der sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung: Jeder Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete. Das bedeutet, dass der Vermieter im Zweifel die komplette Zahlung von einer einzelnen Person verlangen kann, wenn andere Mitbewohner ihren Anteil nicht leisten.

Bei einer anderen Variante eines WG-Mietvertrags schließt der Vermieter mit jedem Bewohner einen separaten Mietvertrag ab. In der Praxis bedeutet das: Jeder Mieter mietet ausschließlich sein eigenes Zimmer und erhält zusätzlich das Recht, Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad mitzubenutzen.

Ein großer Vorteil für Mieter besteht bei diesem Modell darin, dass sie nur für ihren eigenen Vertrag haften. Verstöße oder Zahlungsprobleme anderer Mitbewohner haben somit keine direkten Auswirkungen auf sie. Auch die Nebenkosten werden vom Vermieter individuell mit jedem Mieter abgerechnet, wodurch Streitigkeiten über die Aufteilung innerhalb der WG vermieden werden können.

Zudem genießen Mieter ein hohes Maß an Flexibilität: Jeder Bewohner kann seinen Mietvertrag unabhängig von den anderen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, ohne selbst einen Nachmieter suchen zu müssen.

Ein möglicher Nachteil ist jedoch, dass die Zusammensetzung der WG nicht von den Bewohnern selbst bestimmt wird. Die Auswahl neuer Mitbewohner liegt in der Regel beim Vermieter.

Oft wird in Wohngemeinschaften auch das Modell gewählt, bei dem ein Hauptmieter die Wohnung anmietet und mit den übrigen WG-Mitgliedern Untermietverträge abschließt. Diese Variante bietet insbesondere bei häufig wechselnden Mitbewohnern Vorteile, da ein Auszug nicht jedes Mal der Zustimmung des Vermieters oder der anderen Mieter bedarf. Allerdings trägt der Hauptmieter in diesem Fall das volle finanzielle Risiko, da er gegenüber dem Vermieter für die vollständige Mietzahlung haftet – unabhängig davon, ob die Untermieter ihren Anteil leisten.

Bei einer Wohngemeinschaft, die auf einem Untermietmodell basiert, besteht das Mietverhältnis zunächst nur zwischen dem Vermieter und einer einzigen Person – dem Hauptmieter. Dieser schließt den Hauptmietvertrag ab und vermietet anschließend einzelne Zimmer an weitere Mitbewohner im Rahmen von Untermietverträgen. Für den Hauptmietvertrag gelten dabei die gleichen rechtlichen Bedingungen wie bei einem klassischen Mietverhältnis.

Was passiert eigentlich mit Untermietern, wenn das Hauptmietverhältnis endet? Diese Frage stellt sich sowohl dann, wenn der Hauptmieter selbst kündigt, als auch im Fall einer Kündigung durch den Vermieter.

Entscheidet sich der Hauptmieter dazu, die Wohnung aufzugeben, muss er zunächst die bestehenden Untermietverhältnisse ordnungsgemäß kündigen. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen unbedingt einzuhalten. Nur so ist gewährleistet, dass alle Untermieter rechtzeitig ausziehen und die Wohnung fristgerecht an den Vermieter übergeben werden kann.

Anders verhält es sich, wenn dem Hauptmieter vom Vermieter gekündigt wird: Die Untermietverträge enden in diesem Fall nicht automatisch. Dennoch hat der Vermieter das Recht, die Wohnung direkt vom Untermieter zurückzufordern. Grundlage hierfür sind unter anderem § 546 BGB und § 985 BGB.

Der Grund liegt im Eigentumsrecht des Vermieters: Er soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass der Hauptmieter die Wohnung untervermietet hat. Da zwischen Vermieter und Untermieter kein eigenes Mietverhältnis besteht, hat der Untermieter gegenüber dem Vermieter kein Recht zum Besitz. Aus diesem Grund kann der Vermieter die Herausgabe der Wohnung verlangen.