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Sind sie einmal eingezogen, ist es schwer, sie wieder loszuwerden: Mietnomaden wirken seriös, haben aber von Beginn an nicht die Absicht, Miete zu zahlen.
Bevor Vermieter sie zur Rechenschaft ziehen können, haben die Betrüger meist schon das Weite gesucht. Und doch gibt es ein paar Hebel, mit denen Vermieter Mietnomaden ausbremsen können - und größeren finanziellen Schaden vermeiden.
Rechtliche Grundlagen bei Einmietbetrug: Auf diese Paragrafen können sich Vermieter berufen
Bezahlen Mieter vorsätzlich und auch nach mehrfacher Aufforderung ihre Miete nicht, handeln sie selbstverständlich gesetzeswidrig. Vermieter können sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) berufen.
Im Fall von Mietnomaden wichtig werden die Paragrafen:
- 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- 546 BGB: Rückgabepflicht des Mieters
- 562 BGB: Umfang des Vermieterpfandrechts
- 569 BGB: Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters
- 885 ZPO: Herausgabe von Grundstücken (Zwangsvollstreckung)
- 885a ZPO: Vollstreckungsauftrag (Räumung von Wohnraum
Auf der Basis dieser Gesetze können Vermieter dann entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Mietnomaden loswerden: Diese Möglichkeiten gibt es
Wer Mietnomaden loswerden möchte, dem steht ein langwieriger Prozess bevor. Dehnt sich der Konflikt auf Justizbehörden aus, kann er bis zu einem Jahr andauern. In eigener Initiative die Wohnung räumen zu lassen oder die Schlösser auszutauschen ist nicht erlaubt.
Das sind die ersten Schritte bei nicht gezahlter Miete:
- Verzögert sich die Mietzahlung, ist es ratsam, erst einmal das Gespräch zu suchen. Stoßen Sie dann aber auf Schweigen oder Abwehr, sollten Sie nicht zu lange zögern - insbesondere wenn die Mieter vorsätzlich nicht zahlen und nie erreichbar sind. Nachfragen und auch Mahnungen sollten dabei immer schriftlich erfolgen, damit sie später besser nachweisbar sind. Setzen Sie klare Fristen.
Geht das erste Mal keine Miete auf Ihrem Konto ein, sollten Sie ab dem fünften Werktag des Monats eine schriftliche Abmahnung an den Mieter schicken. So bleibt zunächst die Chance zur Nachzahlung.
Sobald zwei Monatsmieten ausgeblieben sind, können sie dem Mietenden kündigen. Das erfolgt dann gemäß § 543 BGB fristlos wegen vorsätzlichen Zahlungsverzugs.
Wenn der Auszug nicht wie in der Kündigung festgelegt erfolgt, hilft nur die Räumungsklage. Die können Sie gegen den Mieter einreichen, wenn er nicht freiwillig auszieht. Die Räumung selbst muss aber durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen.
Leiten Sie die Zwangsvollstreckung der offenen Mietforderungen ein.
Erstatten Sie Betrugsanzeige bei der Polizei.
Nehmen Sie sich einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt für die weiteren Klageschritte.
Ein Tipp für die Räumung: Zu empfehlen ist das Modell der Berliner Räumung. Dabei bleibt das Eigentum des Mieters in der Wohnung und der Gerichtsvollzieher tauscht nur die Schlösser aus. Dabei sparen Sie sich die Kosten für die Einlagerung von Möbeln. Über das Vermieterpfandrecht lassen sich einige Gegenstände zu Geld machen, damit lässt sich der Schaden etwas ausgleichen.
Bevor Sie Mieter unter Generalverdacht stellen und rechtliche Schritte einleiten, empfiehlt es sich immer, ein ruhiges und offenes Gespräch zu suchen - und dieses dann zu protokollieren.

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