Nürnberg - Die Weißgerbergasse in Nürnbergs Altstadt wirkt wie ein Gesamtkunstwerk und auch in anderen Stadtteilen der Noris sorgt so manche Hausfassade für Farbakzente. Wer sich das fürs eigene Zuhause wünscht, sollte sich vorab informieren.
07.05.2026 08:00 Uhr

In diesem Artikel:

Knallbunte Wände oder schlichte Erdtöne? Geschmäcker sind verschieden. Wie schön, wenn man im eigenen Zuhause nach Lust und Laune streichen und dekorieren kann. Farbakzente in Wohn- oder Badezimmer sind nichts Ungewöhnliches. Aber wie sieht es bei Außenwänden von Häusern aus? Darf ich mir die langersehnte Haustür frei heraussuchen und direkt einbauen lassen?

Das Baurecht muss da erstmal enttäuschen. Weil die Fassade auch immer Teil des öffentlichen Raums ist und sie den Charakter der Straße mit beeinflusst, ist ihre Gestaltung keine reine Privatsache. Das Landesbaurecht und die Gestaltungssatzungen der Kommunen legen gewisse Standards vor.

Die Wände neu streichen, verputzen, aber auch neue Fenster und Türen einbauen ist grundsätzlich erstmal erlaubt. Auch sogenannte Bekleidungen und Verblendungen sind genehmigungsfrei – allerdings nur dann, wenn es kein denkmalgeschütztes Haus ist. Der Gestaltungsfreiheit der Hauseigentümer sind jedoch „ästhetische Grenzen“ gesetzt. Wo genau diese Grenzen liegen, ist auf Landesebene meist nicht konkretisiert.

Meist geht es aber darum, dass sich die Hausfassade harmonisch in die Umgebung einfügt, jeweils nach „Ortsüblichkeit“. Der Blick zu den Nachbarn hilft also. Eine Grenze ist in jedem Fall erreicht, wenn die Farben einen zu starken Kontrast zur Umgebung bilden, eine unmaßstäbliche Größe benachbarte Bauten „erschlägt“ oder es „grob unangemessen“ und „aufdringlich“ wirkt.

Hausfassade
Kräftiges Pink gepaart mit Butterblumengelb macht sofort gute Laune. Aber ist das überall erlaubt? © Ibañez

Auf kommunaler Ebene herrscht mehr Klarheit. Viele Gemeinden haben sogenannte Farbleitpläne erstellt, die für alle verbindlich sind. Manche haben sogar festgelegt, dass die Farbgestaltung der Fassaden immer in Abstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen hat. Die kann bestimmte Farben ganz verbieten. In einigen Kommunen leiht das Bauamt die zulässigen Originalfarbmuster aus. So können Hausbesitzer die Wunschfarben mit den Malern absprechen. Die ein oder andere Gemeinde bietet sogar kostenfreie Farbberatungen an - nachfragen lohnt sich also.

Nicht nur die Wandfarbe und das Aussehen von Fenstern und Türen ist oft vorgegeben, auch über zulässige Dachformen und erlaubte Fassadenmaterialien sollten Bewohner sich vorab informieren.

  • In jeder Fassade muss mindestens ein „Rettungsfenster“ mit den Mindestmaßen von 90 auf 120 Zentimeter vorhanden sein.
  • In sogenannte Gebäudeabschlusswände bei aneinandergereihten Gebäuden oder bei weniger als 2,5 Metern Grenzabstand dürfen keine zusätzlichen Fenster oder Öffnungen eingebaut werden.
  • Bei einer nachträglichen Fassadenänderung von maximal 25 Zentimetern ist ein Grenzabstand zum Gebäude gegenüber einzuhalten. Der liegt bei 2,5 Metern. Relevant wird das etwa bei einer Fassadendämmung.

Auch zu beachten: Eine Sanierung der Außenhülle muss immer den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gerecht werden.